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Mehrwertsteuersenkung 2020

Liebe Kunden / Eigentümer / Verkäufer,

ein Hinweis, der viel Geld sparen wird: selbstverständlich geben wir die Mehrwertsteuer-Senkung (16 % statt 19 %) bei der Berechnung der Maklergebühren komplett an unsere Kunden weiter.

Voraussetzung ist, dass der Notartermin zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 stattfindet. Ansonsten schreibt der Gesetzgeber eine Berechnung von 19 % Mehrwertsteuer vor.

Das spart richtig Geld. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an mich.

Liebe Grüße
Ihr Frank Eisenlohr

Mehrwertsteuersenkung: Womit Verbraucher rechnen können
Stand: 30.06.2020
Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Die Mehrwertsteuer sinkt: 16 statt 19 Prozent (bzw. 5 statt 7 Prozent) sind es von Juli bis Dezember 2020. Wir erklären, was das für Verbraucher bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze:Händler und Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Steuersenkung an ihre Kunden weiterzugeben.Bei gebuchten Dienstleistungen kommt es für den richtigen Steuersatz darauf an, wann die Leistung erbracht wird.Bei Energieverträgen kommt es auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sicherheitshalber sollten Sie am 30. Juni Ihre Zählerstände notieren.

Die Mehrwertsteuer wird vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Statt 19 Prozent werden 16 Prozent fällig, bei Waren mit reduziertem Steuersatz wie Lebensmittel, Zeitschriften etc. werden statt 7 Prozent jetzt 5 Prozent Mehrwertsteuer erhoben. Nicht nur Preisfüchse halten danach Ausschau, ob und wie der Nachlass an den Kunden weitergegeben wird.

Nachlass ist keine Pflicht

Im Rahmen der üblichen Preisgestaltung steht es Unternehmen, Dienstleistern und Geschäftstreibenden frei, ihre Preise beizubehalten und dadurch ihre Gewinnspanne zu erhöhen. Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass Kunden der Endpreis von Fernseher, Friseurbesuch oder Fischbrötchen inklusive aller Steuern und Nebenkosten angegeben werden muss. Nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, können Sie also überhaupt kontrollieren, ob die Senkung weitergegeben wird. Auf keinen Fall dürfen Sie Rechnungen selbstständig mit Hinweis auf den reduzierten Mehrwertsteuersatz pauschal um 3 Prozent kürzen! Denn der Mehrwertsteuersatz für Auto oder Küche fällt zwar von 19 auf 16 Prozent – mathematisch entspricht das aber nicht einem Rabatt von 3 Prozent, sondern nur von rund 2,5 Prozent. Bei Dingen des täglichen Lebens mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz entspricht die Mehrwertsteuersenkung von 7 auf 5 Prozent rechnerisch einem Minus von nicht ganz 1,9 Prozent. Außerdem: Wer Forderungen einseitig kürzt, gerät unter Umständen automatisch in Verzug.

Pauschale Rabatte bleiben möglich

Händler und Anbieter von Dienstleistungen müssen die Preisauszeichnung in sämtlichen Regalen oder auf Aushängen nicht in der Nacht zum 1. Juli 2020 auf einen Schlag ändern, wenn sie die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben wollen. Sie können während der befristeten sechsmonatigen Mehrwertsteuersenkung auch Rabatte an der Kasse gewähren. Also wie bei Rabattaktionen 2,5 beziehungsweise 1,9 Prozent auf alles "auspreisen". Dabei kann der Händler auch frei entscheiden, ob das fürs gesamte Sortiment oder nur für bestimmte Produkte oder Warengruppen gelten soll.

Entscheidend ist der Lieferzeitpunkt

Ob bei der Handwerkerrechnung, bei Bestellungen im Internet oder beim Autokauf – das Datum der Lieferung oder der erbrachten Leistung ist in der Regel entscheidend dafür, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. Wird die Lieferung verschickt, gilt das Versanddatum. Haben Sie zum Beispiel bereits im Februar ein Angebot zur Badrenovierung eingeholt, die dann zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführt wird, darf in der Rechnung nur die 16-prozentige Mehrwertsteuer zugrunde gelegt werden. Dass im Kostenvoranschlag noch 19 Prozent angesetzt wurden, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der Rechnung. Denn auch wenn der Handwerker diese erst im Jahr 2021 schickt, wenn wieder die 19-Prozent-Marke gilt, ist der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz zum Zeitraum der Leistung die Messlatte für die Berechnung.
Das gilt auch für Teilleistungen: Sind bei der Badrenovierung beispielsweise der Heizkörperaustausch, das Verfliesen und die Neuinstallation der Badobjekte als Teilleistungen vereinbart, wird der gültige Mehrwertsteuersatz bei Abschluss der jeweiligen Arbeiten berechnet. Entscheidend ist also, wann die Teilleistungen ausgeführt wurden.

Etwas anderes gilt, wenn ein Festpreis vereinbart ist: Bei einem Bruttopreis, der ja die Mehrwertsteuer einschließt, bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Summe – unabhängig vom aktuell geltenden Mehrwertsteuersatz. Außerdem: Regelungen zur Mehrwertsteuerberechnung etwa beim Fahrkartenkauf oder bei Zeitungsabonnements sind zurzeit noch in Arbeit.

Bei Anzahlungen im Plus

Wurden beim Kauf von Küche oder Auto vor dem 1. Juli 2020 Anzahlungen geleistet, muss bei der Endrechnung für nach diesem Zeitpunkt gelieferte Ware die Besteuerung zum reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent erfolgen. Die Rechnung ist entsprechend zu korrigieren, weil der Zeitraum der Leistung maßgeblich ist. Was bedeutet, dass Sie mit der geleisteten Anzahlung bereits einen höheren Anteil an der Gesamtsumme bezahlt haben. Auch das gilt aber nur dann, wenn kein Festpreis vereinbart, sondern der Nettopreis plus Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.

Rechnungen für Strom und Gas

Auch Energieversorger müssen für die Zeit von Juli bis Dezember die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Fürs Verfahren hierbei gilt, was die Unternehmen im Kleingedruckten ihrer Strom- oder Gaslieferverträge vereinbart haben. So sehen einige in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Änderungen bei der Umsatzsteuer ohne Ankündigung an die Kunden weitergereicht werden. Andere treffen dazu keine gesonderte Regelung, sondern behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil wie etwa die EEG-Umlage. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen – was bedeutet, dass Sie ein Sonderkündigungsrecht haben und zu einem günstigeren Versorger wechseln können.

Den reduzierten Umsatzsteuersatz müssen Strom- und Gasversorger nicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen, wohl aber in der Jahresabrechnung berücksichtigen. Wie dabei gerechnet wird, entscheidet sich wieder im Kleingedruckten: Sieht der Vertrag vor, dass Preisänderungen zeitanteilig berechnet werden, muss der Anbieter den Energieverbrauch in der Schlussrechnung aufteilen und für Juli bis Dezember 2020 anteilig die 16-prozentige, für die übrigen Monate die 19-prozentige Mehrwertsteuer ansetzen. Wir raten dazu, den Strom- und Gaszähler zum 30. Juni 2020 abzulesen und zu Beweiszwecken ein Foto vom Zählerstand per E-Mail an den Versorger zu schicken. Denn liegen keine Werte vor, wird der Verbrauch geschätzt.
Erlauben die Geschäftsbedingungen keine zeitanteilige Berechnung, muss der Versorger in Schlussrechnungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 gestellt werden, die 16-prozentige Mehrwertsteuer auf den Gesamtnettobetrag berücksichtigen. Unerheblich ist dann, dass in den Bezugszeitraum auch Monate mit einem höheren Umsatzsteuersatz fallen. Weil die Einzelheiten dazu derzeit noch unklar sind, empfehlen wir auch hier, Strom- und Gaszähler zum 30. Juni 2020 abzulesen und zu Beweiszwecken im Foto festzuhalten.

Versicherungsverträge bleiben außen vor

Bei der Besteuerung von Versicherungen ändert sich mit der Mehrwertsteuersenkung aus dem Konjunkturpaket nichts. Denn Versicherer sind in der Regel von der Mehrwert-/Umsatzsteuer befreit und müssen die Versicherungssteuer bezahlen. Diese ist jedoch keine Steuer, wie sie für allgemeine wirtschaftliche Vorgänge erhoben wird. Die Höhe des Steuersatzes auf die Versicherungsbeiträge bemisst sich nach der Art des Vertrages, der allgemeine Steuersatz der Versicherungssteuer liegt bei 19 Prozent. Lebens- sowie private Kranken- und Sozialversicherungen sind jedoch von der Versicherungssteuer befreit.

Mietverträge sind in der Regel nicht betroffen

Mietverträge sind in aller Regel nicht mehrwertsteuerpflichtig und deshalb von der aktuellen Änderung nicht betroffen. Anders sieht es bei den Nebenkosten aus. Genaue Regeln dazu sollen noch bekannt gegeben werden.

Regelungen für Busse und Bahnen

Auch die Deutsche Bahn zieht das Ticket "Mehrwertsteuersenkung" – Super Sparpreis-, Sparpreis- und Flexpreis-Tickets werden ab 1. Juli um 1,9 Prozent günstiger. Mit dem günstigsten Spar-Ticket auf Fernstrecken sind Reisende dann für 17,50 Euro statt bislang 17,90 Euro (ohne Bahncard) unterwegs. Rabatt gibt's auch bei den Bahncards. So ist die Probe BahnCard 25 (2. Klasse) ab dem 1. Juli ebenfalls für 17,50 Euro (bisher: 17,90 Euro) erhältlich.
Im Nahverkehr mit den zahlreichen Verkehrsverbünden und der Beteiligung der Kommunen ist das Vorgehen dagegen uneinheitlich. In einigen Regionen wird die Senkung weitergegeben, obwohl sie häufig nur wenige Cents ausmacht.

Übrigens: Auch in den Bordbistros der ICE und der Intercity-1-Züge gibt die Deutsche Bahn einen aus und reicht die Mehrwertsteuersenkung weiter. Kunden erhalten 2,5 Prozent Rabatt auf die gesamte Rechnung. In den Intercity-2-Zügen mit mobilem Speisen- und Getränkeverkauf gibt es einen Rabatt von 10 Cent pro Artikel.