Grundbuchberichtigung bei Erbengemeinschaft
Grundbuchberichtigung bei Erbengemeinschaft
Frage:
Mein Vater ist gestorben. Er wurde von meinem Bruder und mir zu je 1/2 beerbt. Er hat außer seinem Hausgrundstück so gut wie nichts hinterlassen. Das Geld reichte gerade für die Beerdigung und die Kleider und Wohnungseinrichtung sind wertlos. Meine Schwester und ich wollen jetzt die Eintragung als Eigentümer zu je 1/2 beantragen. Gibt es da etwas zu beachten?
Anwort:
Als erstes benötigen Sie einen Nachweis, der Sie und Ihren Bruder als Erben zu je 1/2 Anteil ausweist. Dieser Nachweis ist ein sogenannter "Erbschein". Danach können Sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall KOSTENLOS die Berichtigung des Grundbuches in Auftrag geben und sich als Eigentümer / Miterben im Grundbuch eintragen lassen. Hierbei werden aber keine Miteigentumsanteile wie bei einer Wohnung erstellt, sondern sie werden in gesamthänderischen Verbundenheit eingetragen, ohne dass im Grundbuch Ihre Anteile genannt werden. So ist es in § 47 Grundbuchordnung (GBO) geregelt:
§ 47 GBO Eintragung gemeinschaftlicher Rechte bzw. von Rechten einer GbR
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Der Eintrag könnte lauten:
“Eigentümer sind A und B in Erbengemeinschaft”
Wenn Sie und Ihr Bruder als Bruchteilseigentümer zu je 1/2 eingetragen werden wollten, müsste die Erbengemeinschaft (bestehend aus Ihnen und Ihrem Bruder) das Hausgrundstück auf sie beide als Einzelperson dergestalt übertragen, dass jeder 1/2 Burchteilseigentum erhält. Dafür ist ein notariell zu beurkundendener Teilsauseinandersetzungsvertrag und Übertragungsvertrag erforderlich, und zwar zwischen der Gesamthandsgemeinschaft A und B einerseits und den Einzelpersonen A und B andererseits. In diesem Vertrag wird die Auflassung des 1/2 Bruchteilseigentums erklärt. Hinzu kommen muss dann noch die Eintragung von A und B im Grundbuch, die wie folgt lauten könnte:
“Eigentümer A und B zu je 1/2 Miteigentum”
Sicherheitshalber können Sie sich bei einem Notar oder Anwalt beraten lassen.
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