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Eigengenutzte Immobilie im Erbfall steuerfrei erwerben

Im Erbschaftsfall enstehen oft auch Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Dies ist ärgerlich. Evtl. lassen sich aber solche Zahlungen auch vermeiden.

Bei den meisten Erbschaften werden die vom Gesetzgeber verfügten Steuerfreibeträge, zumindest die des Ehepartners ( 500.000 € ), der Kinder (400.000 € ) und auch der Enkel (200.000 €) nicht erreicht. Aber in den nächsten Jahren könnte sich das drastisch ändern, denn dann wird so viel vererbt wie noch nie in den Jahren zuvor. Ideal wäre daher, wenn die Erblasser diese Steuerfreibeträge im Blick hätten, um die Erben vor Zahlungen zu schützen.

Zu den klassischen Freibeträgen sieht das Gesetz aber noch weitere Ausnahmeregelungen vor.

So sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG vor, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erwerben können, wenn diese die Selbstnutzung unverzüglich nach dem Erbfall aufnehmen, für mindestens 10 Jahre aufrechterhalten und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Hierzu muss die Selbstnutzung mindestens 6 Monate nach dem Erbfall aufgenommen werden, um als "unverzüglich" zu gelten. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.05.2019 ( Az II R 37/16) entschieden. In einem Fall, der dort verhandelt wurde, waren bereits mehr als 2 Jahre vergangen, so dass der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit versagte.

Sie sehen also: wenn man sich auskennt, kann man viel Geld sparen.
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