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Immobilien als Sozialhilfeempfänger erben

„Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) oder umgangssprachlich Hartz IV bezieht und eine Immobilie erbt, muss einiges beachten“ weiß Frank Eisenlohr vom Immobilien-Maklerbüro InPro Immobilien aus Dettingen. Denn das Jobcenter macht es den finanziell bedürftigen Erben nicht leicht.

„Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) oder umgangssprachlich Hartz IV bezieht und eine Immobilie erbt, muss einiges beachten“ weiß Frank Eisenlohr vom Immobilien-Maklerbüro InPro Immobilien aus Dettingen. Denn das Jobcenter macht es den finanziell bedürftigen Erben nicht leicht.

Frank Eisenlohr erklärt weiter: „Wer zu wenig finanzielle Mittel hat, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, bekommt generell viele Auflagen vom Jobcenter auferlegt.“ Erbt derjenige, ist das nicht anders. Das Erbe darf dem Amt nicht verschwiegen werden. Sonst drohen Strafen und Sanktionen.

Erbe als Einkommen vs. Erbe als Vermögen
In der Regel gilt das Erbe als Einkommen. Vor dem 1. August 2016 zählten auch Immobilien als Einkommen. Die Änderung des Sozialgesetzbuches bewirkte, dass nun auch Immobilien als Vermögen gelten. Einkommen wird vollständig auf ALG II angerechnet. Vor der Gesetzesänderung (§ 11 Abs. 1 SGB II) 2016 führte das oft dazu, dass Hartz IV-Empfänger gezwungen waren eine geerbte Immobilie zu verkaufen, um so den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Denn mit dem Erbe wurden auch die Zahlungen des ALG II eingestellt. Aber nur dann, wenn die Immobilie während des Bezugs der Sozialhilfe geerbt wurde.

Im Gegensatz zum Einkommen wird Vermögen nicht vollständig auf den Harzt IV-Satz angerechnet. Zudem gehören Immobilien unter bestimmten Umständen zum Schonvermögen, das vom Jobcenter nicht angetastet werden darf. Das ist aber nur der Fall, wenn der ALG-II-Empfänger die Immobilie selbst bewohnt und der Nachlass eine angemessene Wohngröße besitzt. Ist das der Fall, übernimmt das Jobcenter sogar einige anfallende Kosten des Wohneigentums. Beispielsweise Grundsteuern oder Betriebskosten, die umgelegt werden können. Außerdem stehen dem Sozialhilfeempfänger Freibeträge von 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr zu. Wer vor 1948 geboren wurde, hat sogar einen Grundfreibetrag von 520 Euro.

Wenn die geerbte Immobilie nicht angemessen ist
Das Jobcenter entscheidet nach Wohnfläche und der Anzahl der Hausbewohner, ob die Immobilie angemessen ist. Wenn ein Haus mit Grundstück zum Nachlass gehört, wird auch die Grundstücksfläche betrachtet. Dabei gelten für den städtischen und ländlichen Raum jeweils andere Werte. Aber auch die Lebensumstände zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes können unter Umständen mit betrachtet werden.

Wird eine Immobilie als nicht angemessen bewertet, ist die erste Aufforderung des Jobcenters der komplette oder teilweise Verkauf der Immobilie. Dadurch wird die Immobilie zu verwertbaren Vermögen. Unter Umständen kann die Immobilie aber auch geteilt werden. Ist der Verkauf nachweislich nicht sinnvoll, beispielsweise aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder der ALG-II-Empfänger dazu nicht bereit, kann sich auch auf eine (Teil-)Vermietung geeinigt werden. Die regelmäßigen Mieteinnahmen werden auf das ALG II angerechnet.

Sollte ein Verkauf unausweichlich sein, hilft es, einen erfahrenen Makler an der Seite zu haben, der den Immobilienmarkt in der Region sehr gut kennt und einen marktgerechten Verkaufserlös erzielen kann.

Erbe ausschlagen mit Konsequenzen
Wer Stress mit dem Jobcenter aus dem Weg gehen möchte und denkt, eine Ausschlagung des Erbes löst das Problem, liegt falsch. Denn nur, wenn das Erbe ganz oder überwiegend aus Schulden besteht, kann das Amt dem ALG-II-Empfänger nicht vorwerfen, den notwendigen Leistungsbezug absichtlich oder fahrlässig bedingt zu haben, was nach § 34 Abs. 1 SGB II zu Ersatzzahlungen führt.

Haben Sie eine Immobilie geerbt und brauchen professionelle Unterstützung beim Verkauf oder eine Beratung. Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne.

Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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